Satzung
Aktuelle Fassung der Stiftungssatzung
Stand November 2022
§1 Name, Sitz und Rechtsform der Stiftung:
- Die Stiftung führt den Namen: „aktion luftsprung, Stiftung für chronisch schwerstkranke Kinder und Jugendliche“ mit Sitz in Hofheim am Taunus
- Die Stiftung ist eine rechtsfähige Stiftung des privaten Rechts.
§2 Zweck der Stiftung:
- Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
- Zweck der Stiftung ist die Förderung der Kinder- und Jugendhilfe. Die Zwecke der Stiftung werden insbesondere durch die Förderung und Unterstützung von Projekten und Einrichtungen für chronisch kranke Kinder und Jugendliche und deren Familien sowie durch Zuwendungen an den vorgenannten Personenkreis in Härtefällen verwirklicht. Die Stiftung kann diese Projekte in eigener Trägerschaft oder aber als Mittelbeschaffungskörperschaft im Sinne von § 58 Nr.1 AO betreiben und unterstützen.
- Die Stiftung kann sich durch Erfüllung ihrer Zwecke einer Hilfsperson im Sinne von § 57 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung 1977 bedienen, soweit sie die Aufgaben nicht selbst wahrnimmt.
- Die Stiftung darf entsprechend § 58 Nr. 7 a AO Teile ihres Überschusses der Einnahmen über die Kosten aus der Vermögensverwaltung, höchstens jedoch ein Drittel dieses Überschusses, und darüber hinaus 10 v.H. ihrer sonstigen nach § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO zeitnah zu verwendenden Mittel einer freien Rücklage zuführen.
- Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3 Stiftungsvermögen und Erhaltung des Stiftungsvermögen:
- Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten – vorbehaltlich der Regelungen in § 3 a.
- Dem Stiftungsvermögen wachsen die Zuwendungen Dritter zu, die ausdrücklich dazu bestimmt sind (Zustiftung). Die Zustiftung bedarf der Zustimmung des Stiftungsvorstandes. Der Zustifter kann auch bestimmen, dass das zugestiftete Vermögen zur Verwirklichung des Stiftungszweckes verbraucht wird (Verbrauchszustiftung). Der jeweilige Verbrauch einer Verbrauchszustiftung ist in einem von der Aufsichtsbehördezu genehmigenden Verbrauchsplan festzulegen und in die Satzung unter § 3a aufzunehmen.
§ 3 a Verbrauchszustiftungen
Im Jahr 2022 wird nach § 3 Absatz 2 eine Verbrauchszustiftung errichtet. Diese Verbrauchszustiftung ist über einen Zeitraum von 10 Jahren, beginnend mit dem 01.01.2023 zu verbrauchen. Von dem Vermögen der Verbrauchszustiftung ist jährlich ein Betrag von mindestens 5 % und höchstens 10 % des Verbrauchsvermögens über die Erträge und Spenden hinaus zu verbrauchen oder in steuerlich zulässige Rücklagen einzustellen. Innerhalb dieser Grenzen nicht verbrauchte Entnahmen dürfen in den Folgejahrennachgeholt werden. Das Vermögen der Verbrauchszustiftung muss spätestens bis zum 01.01.2032 aufgebraucht sein.
§4 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen
- Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften zeitnah zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.
- Freie oder zweckgebundene Rücklagen können, soweit steuerrechtlich zulässig, gebildet werden. Freie Rücklagen dürfen ganz oder teilweise dem Vermögen zugeführt werden.
- Der Stifter und die Begünstigten haben keinen Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung.
§5 Organe der Stiftung:
- Organe der Stiftung sind der Stiftungsvorstand sowie das Kuratorium.
- Der Vorstand kann darüber hinaus zur Führung der Geschäfte der laufenden Verwaltung eine/n Geschäftsführer/in als besondere/n Vertreter/in bestellen.
§6 Zusammensetzung des Vorstandes
- Der Stiftungsvorstand besteht aus mindestens drei und höchstens sechs Personen.
- Die Stiftungsvorstandsmitglieder mit Ausnahme der vom Stifter im Stiftungsgeschäft berufenen Mitglieder werden vom Stiftungskuratorium bestellt. Die Amtszeit beträgt drei Jahre; eine Wiederbestellung ist möglich.
- Die Mitglieder des Vorstandes haften der Stiftung nur für Schäden, die aufgrund vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Handlungen oder Unterlassungen entstanden sind.
- Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden.
Die ihnen entstandenen Auslagen und Aufwendungen können nach Maßgabe eines entsprechenden Vorstandsbeschlusses erstattet werden. Die Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung und die pauschale Auslagenerstattung sind zulässig.
§7 Rechte und Pflichten des Vorstandes
- Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten die Stiftung gemeinsam.
- Die Vorstandsmitglieder fassen ihre Beschlüsse einstimmig. Wichtige Beschlüsse werden protokolliert.
§8 Zusammensetzung des Kuratoriums
- Die Stiftung verfügt über ein Kuratorium, welches sich aus mindestens vier und höchstens neun Mitgliedern zusammensetzt. Die Mitglieder des Kuratoriums werden vom Stifter bestimmt. Für den Fall, dass der Stifter verstirbt, werden Mitglieder des Kuratoriums von der in der Stiftererklärung benannten Person bestimmt. Sofern der Stifter oder die vom Stifter benannte Person keine neuen Kuratoriumsmitglieder bestimmen, ergänzt sich das Kuratorium durch Zuwahl. Mitglieder des Stiftungsvorstandes können nicht zugleich Mitglieder des Kuratoriums sein.
- Die Amtszeit der Kuratoriumsmitglieder beträgt fünf Jahre. Wiederwahl ist möglich.
- Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. In der ersten Amtszeit übernimmt der Stifter das Amt des Vorsitzenden.
- Das Kuratorium wacht über die Einhaltung des Stifterwillens und entscheidet über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung.
- Der Beschlussfassung durch das Kuratorium unterliegen insbesondere:
a) die Berufung, Abberufung und Entlastung des Vorstandes,
b) die Genehmigung der Jahresrechnung und des Tätigkeitsberichtes,
c) die Bestellung des Abschlussprüfers, sofern erforderlich,
d) Beschlüsse über die Verwendung der Stiftungserträge,
e) die Genehmigung von Förderprojekten,
f) Beschlüsse über Änderungen dieser Satzung und die Aufhebung der Stiftung,
g) der Abschluss von Verträgen betreffend die Verwaltung des Stiftungsvermögens.
§9 Sitzung des Kuratoriums
- Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse in der Regel in einer Sitzung, sofern die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Wenn kein Mitglied widerspricht, können Beschlüsse auch im schriftlichen Umlaufverfahren oder per Telefon oder mittels anderer elektronischer Kommunikationsmittel gefasst werden.
- Das Kuratorium wird vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich, unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich zu einer Sitzung einberufen.
- Das Kuratorium beschließt mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern in dieser Satzung oder dem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
- Die Vorstandsmitglieder nehmen ohne Stimmrecht an Sitzungen des Kuratoriums teil, sofern dieses nicht etwas anderes beschließt.
§10 Beirat
Das Kuratorium kann einen Beirat bestellen, der das Kuratorium bei der Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere bei der Identifikation und Umsetzung von förderungswürdigen Projekten im Sinne des Stifterwillens berät.
§11 Geschäftsjahr, Buchführung, Jahresrechnung und Tätigkeitsbericht
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Die Stiftung führt eine Buchführung und stellt eine Jahresrechnung sowie einen Tätigkeitsbericht auf. Soweit von der Stiftungsaufsicht verlangt, wird der Jahresabschluss unter Einbeziehung unter Einbeziehung der Buchführung durch einen Wirtschaftsprüfer (Abschlussprüfer) geprüft.
§12 Satzungsänderungen
- Über Satzungsänderungen beschließt das Kuratorium.
- Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszweckes vom Kuratorium nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so kann es einen neuen Stiftungszweck beschließen.
Der neue Stiftungszweck muss dem Zweck nach § 2 möglichst nahe kommen. - Jeder Beschluss einer Satzungsänderung gemäß den Absätzen 1 und 2 bedarf der Zustimmung aller Kuratoriumsmitglieder sowie der Genehmigung durch die staatliche Aufsichtsbehörde.
§13 Auflösung der Stiftung
Das Kuratorium kann über die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen. Der Beschluss bedarf der Zustimmung aller Kuratoriumsmitglieder sowie der Genehmigung durch die staatliche Aufsichtsbehörde.
§14 Vermögensfall bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung
Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen nach Ausgleich der Verbindlichkeiten an die Christiane Herzog Stiftung, Geißstraße 4, 70173 Stuttgart, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
§15 Stiftungsaufsicht
- Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechts.
- Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über die Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Mitteilungen über Änderungen in der Zusammensetzung der Stiftungsorgane sowie der Jahresabschluss einschließlich der Vermögensübersicht und der Bericht über die Verwendung der Stiftungsmittel sind unaufgefordert vorzulegen.